AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Gegenstand

1.1. Die folgenden Bedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen registrierten TeilnehmerInnen und der PEER GmbH als Betreiber von „roller-verleih.at“ (nachfolgend als „Rollerverleih“ bezeichnet).

1.2. Rollerverleih stellt den TeilnehmerInnen Piaggio MP3 (300 bis 500ccm) Krafträder zur Miete zur Verfügung. Die Nutzung erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Bedingungen.

1.3. Diese AGBs gelten für die Anmeldung auf der Homepage, die Reservierung und die Anmietung von Fahrzeugen (Einzelmietvertrag) bei Rollerverleih. Der Abschluss des Rahmenvertrages begründet weder für Rollerverleih noch für TeilnehmerInnen einen Anspruch auf Abschluss von Einzelmietverträgen.

  1. TeilnehmerInnen

TeilnehmerInnen im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche Personen, die fahrberechtigt sind und über eine aufrechte Geschäftsbeziehung mit Rollerverleih verfügen.

  1. Fahrberechtigung

Zu Übernahme und Betrieb von Rollerverleih Fahrzeugen sind ausschließlich natürliche Personen berechtigt, die

3.1. ein Mindestalter von 21 Jahren erreicht haben;

3.2. die seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, die von der Republik Österreich bzw. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Lichtenstein, Norwegen oder Island erteilt worden ist. TeilnehmerInnen mit einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Land benötigen zusätzlich einen internationalen Führerschein;

3.3. den Führerschein stets bei sich tragen und alle damit verbundenen Auflagen erfüllen. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrberechtigung für das Rollerverleih-Fahrzeug für die Dauer des Verlustes/Entzuges unmittelbar. Dasselbe gilt für die Dauer eines Fahrverbotes;

3.4. sich unter Angabe ihrer persönlichen Daten ein Fahrzeug mieten;

3.5. bei Rollerverleih entweder Bar oder mit Bankomatkarte bezahlen.

Es ist allen TeilnehmerInnen strikt untersagt, Dritten das Fahren von Rollerverleih-Fahrzeugen zu ermöglichen, auch dann, wenn die dritte Person selbst Rollerverleih-TeilnehmerIn ist. Im Falle einer Zuwiderhandlung verpflichtet sich der/die TeilnehmerIn zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Schadensselbstbehalts. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt davon unberührt.

3.6. Piaggio MP3 sind fahrbar mit dem PKW Führerschein!

  • Personen mit einem Führerschein Ausstellungsdatum vor dem 19.01.2013 darf die Roller auch im Ausland fahren
  • Personen mit einem Führerschein Ausstellungsdatum nach dem 19.01.2013 müssen ihr 21. Lebensjahr vollendet haben um mit den Rollern ins Ausland fahren zu dürfen.

Für Personen mit einem A Führerschein gilt:

  • Personen mit einer Führerscheingruppe A1 den Roller nicht fahren
  • Personen mit der Führerscheingruppe A müssen ihr 21. Lebensjahr vollendet haben um den Rollern fahren zu dürfen.
  1. Bezahlmethoden

4.1. Bei Rollerverleih kann entweder Bar oder mit Bankomatkarte bezahlt werden.

  1. Reservierung

5.1. Über die Homepage kann eine Buchungsanfrage verbindlich gesendet werden.

  1. Mietvertrag und Mietzeit

6.1. Der Mietvertrag gilt als abgeschlossen, sobald der/die TeilnehmerIn das Rollerverleih-Fahrzeug abgeholt hat. Die Mietzeit beginnt mit Abschluss des Vertrages und endet, wenn der/die TeilnehmerIn das Rollerverleih-Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgebracht hat.

6.2. Die vermieteten Rollerverleih-Fahrzeuge werden den MieterInnen in der PEER GmbH, 3434 Tulbing, Gewerbestraße 14 persönlich übergeben. Die Roller werden voll betankt übergeben und sind von den MieterInnen auch voll betankt und gereinigt, also in jenem Zustand, wie die MieterInnen den Scooter übernommen haben, zurückzugeben. Kommt ein/e MieterIn dieser Verpflichtung nicht nach, hat er/sie die für die jeweilige Vollbetankung anfallenden Kraftstoffkosten und die Reinigungskosten zu tragen. Jede Kilometerüberschreitung wird mit 0,30€ pro km nachverrechnet.

6.3 Die Inhalte des Mietvertrages sind ebenfalls neben der AGB zu beachten.

  1. Fahrtantritt und Fahrt

7.1. Der/Die TeilnehmerIn verpflichtet sich, das Rollerverleih-Fahrzeug bei Übergabe und generell vor Fahrtantritt auf erkennbare Mängel, Schäden und grobe Verunreinigungen zu überprüfen. Bei Schaden kann der/die TeilnehmerIn sich direkt via Telefon oder Mail an Rollerverleih wenden.

7.2. Das Rollerverleih-Service-Team ist befugt, bei Problemen, Störungen des Nutzungsablaufes oder einem Unfall den/die TeilnehmerIn auf der in den persönlichen Daten hinterlegten Mobilfunknummer anzurufen und die Ursache des gestörten Nutzungsablaufes zu ermitteln. Außerdem ist das Rollerverleih-Service-Team berechtigt, eine weitere Nutzung des Rollerverleih-Fahrzeugs zu untersagen, falls Grund zu der Vermutung besteht, dass ein vertragswidriges Verhalten vorliegt.

8.) Motorradfahren

Dem Benutzer ist bekannt, dass

  1. er stets auf eigenes Risiko fährt und dass er sich bei Überholvorgängen selbst davon überzeugen muss, dass dies gefahrlos möglich ist. 
  2. das Motorradfahren im Gelände und auf der Straße Erfahrung und eine gute körperliche Kondition vorraussetzt.
    3. das Motorradfahren im Gelände und auf der Straße gefährlich ist und Sturz- und Verletzungsrisiken in sich birgt.

 

  1. Pflichten bei Unfällen, Schäden, Diebstahl, Zerstörung

9.1. Unfälle, Schäden, Diebstahl, Zerstörung und sonstiger Untergang des Fahrzeuges sind Rollerverleih unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Der/Die TeilnehmerIn ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen, zumutbaren Maßnahmen getroffen werden. Zu diesem Zweck hat der/die TeilnehmerIn jeden Schaden der Polizei zu melden. Auch bei reinen Sachschäden ist die nächste Polizeidienststelle um Aufnahme der Unfallmeldung im Sinne des § 4 Abs 5a StVO zu ersuchen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der/die TeilnehmerIn dies gegenüber Rollerverleih in geeigneter Form (z.B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe, einschließlich Tag und Uhrzeit, welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadensaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte – bei reinen Sachschäden – ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten im Sinne des § 4 Abs 5 StVO erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, wenn am Fahrzeug lediglich ein geringfügiger Lackschaden (Kratzer u.Ä.) entstanden ist. Der/Die TeilnehmerIn ist in einem solchen Fall aber jedenfalls verpflichtet, diesen Schaden unter Vorlage eines Unfallberichts gemäß Artikel 8.5. unverzüglich Rollerverleih zu melden. Wurde das Fahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der/die TeilnehmerIn aber jedenfalls – also auch bei geringfügigen Schäden – unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen.

9.2. Der/Die TeilnehmerIn darf sich, vorbehaltlich Artikel 8.1., erst vom Unfallort entfernen, wenn

9.2.1. die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist und

9.2.2. das Fahrzeug (falls erforderlich) an ein Abschleppunternehmen übergeben

9.3. Diese Pflichten des Teilnehmers/der Teilnehmerin entfallen, wenn er/sie sich aufgrund unfallbedingter Verletzungen eines/einer Unfallbeteiligten berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt.

9.4. Falls das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig sein sollte, hat der/die TeilnehmerIn bei selbst verschuldeten Unfällen für alle Kosten aufzukommen, die bei der Rückführung des Fahrzeugs entstehen. Der Mietvertrag wird im Falle eines Unfalls erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe im Sinne von Artikel 9. beendet und die Nutzungsentgelte werden entsprechend berechnet. Ist das Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig, endet der Mietvertrag nach Absprache mit Rollerverleih mit Übergabe an das Abschleppunternehmen.

9.5. Des Weiteren ist der/die TeilnehmerIn verpflichtet, Rollerverleih umgehend einen schriftlichen Unfallbericht weiterzuleiten und, vorbehaltlich des Artikels 8.1., das polizeiliche Aktenzeichen zu nennen. Sämtliche Weisungen des Rollerverleih-Service-Teams sind zu beachten. Dem/Der TeilnehmerIn ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Auf Verlangen von Rollerverleih hat der/die TeilnehmerIn das ihm/ihr von Rollerverleih überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben innerhalb von 5 Tagen an Rollerverleih zurückzusenden. Wird aufgrund schuldhaft verspäteter Rücksendung der Schaden von der Versicherung nicht reguliert, behält sich Rollerverleih vor, den/die TeilnehmerIn mit allen unfallbedingten Kosten zu belasten.

9.6. Die Wahl der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall allein Rollerverleih zu. Entschädigungsleistungen in Zusammenhang mit Schäden an Fahrzeugen von Rollerverleih stehen in jedem Fall Rollerverleih zu. Sofern der/die TeilnehmerIn derartige Leistungen von Seiten Dritter erhalten hat, muss er/sie diese unaufgefordert an Rollerverleih weiterleiten.

  1. Mietende und Fahrtende

10.1. Möchte der/die TeilnehmerIn einen Fahrt beenden, so ist er/sie verpflichtet:

10.1.1. das Rollerverleih-Fahrzeug ordnungsgemäß (d.h. auf dem Hauptständer, auf ebenem Untergrund) und der StVO entsprechend auf einem Parkplatz des öffentlichen Verkehrsraumes abzustellen. Jeder Verstoß gegen Verkehrsregeln oder gegebenenfalls von dem/der EigentümerIn der Fläche angeordnete Verbote gehen zu Lasten des Teilnehmers/der Teilnehmerin. Das Abstellen von Rollerverleih-Fahrzeugen in Abschleppzonen (Ladezonen, Behindertenparkplätzen) ist grundsätzlich und unabhängig von eventuellen Zeitlimits untersagt. Sollte ein Umparken durch Rollerverleih erforderlich sein oder ein Abschleppdienst durch einen Dritten beauftragt werden, so hat der/die TeilnehmerIn für diese Leistung aufzukommen;

10.1.2. sicherzustellen, dass keine Abfälle oder grobe Verschmutzungen im und am Rollerverleih-Fahrzeug zurückbleiben.

10.1.3. Im Falle eines Unfalls, durch den das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig ist, endet die Miete spätestens mit der Übergabe des Fahrzeuges an das Abschleppunternehmen oder einen Rollerverleih-Mitarbeiter.

10.2. Der Benutzer hat das Fahrzeug am Ende der Überlassungszeit am Ort der Übernahme oder am vereinbarten Rückgabeort während der üblichen Geschäftszeiten zurück- zugeben. Die Rückgabe gilt dabei erst dann als erfolgt, wenn ein Mitarbeiter oder Beauftragter vom Verleiher das Fahrzeug abgenommen hat. Der Verleiher ist berechtigt, das Fahrzeug jederzeit herauszuverlangen. Insbesondere kann der Verleiher diesen Fahrzeugleihvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bereits vor der Überlassung des Fahrzeuges an den Benutzer kündigen, wenn der Verleiher das Fahrzeug selbst benötigt. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Benutzer für jeden Schaden haftbar, der dem Verleiher aus der Vorenthaltung des Besitzes entsteht. Der Benutzer hat nicht das Recht, das Fahrzeug aufgrund angeblicher Forderungen aus anderen rechtlichen Verhältnissen gegenüber dem Verleiher zurückzuhalten.

  1. Pflichten des Teilnehmers/der Teilnehmerin

11.1. Ergänzend zu Pflichten des Teilnehmers/der Teilnehmerin, die sich aus anderen Artikeln dieser Bedingungen ergeben, ist der/die TeilnehmerIn verpflichtet:

11.1.1. das genutzte Rollerverleih-Fahrzeug schonend zu behandeln sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit zu beachten;

11.1.2. alle gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Rollerverleih-Fahrzeugs, insbesondere die des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung, zu erfüllen;

11.1.3. im Falle des Aufleuchtens einer Warnleuchte außer der Tankanzeige im Armaturenbrett unverzüglich anzuhalten und das Service-Team zu kontaktieren, um abzusprechen, ob die Fahrt fortgesetzt werden kann;

11.1.4. das Rollerverleih-Fahrzeug auch während des Gebrauchs, z.B. während eines Parkvorgangs, grundsätzlich gegen Diebstahl zu sichern (Sitzfach ist zu verschließen und Lenkradsperre ist zu aktivieren);

11.1.5. die bei Rollerverleih hinterlegten persönlichen Daten sind auf aktuellem Stand zu halten; dies gilt insbesondere für Adresse, Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse. Änderungen sind Rollerverleih via Mail bekannt zu geben an roller-verleih@peer-gesmbh.at.

11.2. Dem/Der TeilnehmerIn ist es untersagt:

11.2.1. das Rollerverleih-Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Drogen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten, zu führen; es gilt ein zwingendes absolutes Alkoholverbot (0,0 ‰);

11.2.2. das Rollerverleih-Fahrzeug für Motorsportveranstaltungen, Geländefahrten oder Rennen aller Art zu verwenden sowie

11.2.3. das Rollerverleih-Fahrzeug für Fahrschulungen, Fahrzeugtests, zur gewerblichen Mitnahme von Personen oder zur Weitervermietung zu verwenden;

11.2.4. das Rollerverleih-Fahrzeug für die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonstiger gefährlicher Stoffe zu verwenden;

11.2.5. mit dem Rollerverleih-Fahrzeug Gegenstände zu transportieren, die aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Form die Fahrsicherheit beeinträchtigen;

11.2.6. das Rollerverleih-Fahrzeug für Straftaten zu verwenden;

11.2.7. Kinder unter 12 Jahren oder kleiner als 150 cm zu befördern, wenn diese weder groß genug sind, um die Fußrasten zu erreichen noch kräftig genug, um sich am Fahrer festzuhalten;

11.2.8. eigenmächtig und unbefugt Reparaturen oder sonstige Umbauten am Rollerverleih-Fahrzeug auszuführen oder ausführen zu lassen;

11.3. Der/Die TeilnehmerIn ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die mit Rollerverleih-Fahrzeugen begangen werden, voll haftbar. Er/Sie kommt für alle daraus entstehende Gebühren und Kosten auf und stellt Rollerverleih vollständig von etwaigen Forderungen Dritter frei. Für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen (Verwarnungen, Bußgelder, Gebühren etc.) hat der/die TeilnehmerIn für jeden Vorgang eine Bearbeitungsgebühr an Rollerverleih zu bezahlen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

  1. Versicherungen

12.1. Für alle Rollerverleih-Fahrzeuge besteht eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen. Von der Haftungsbegrenzung sind solche Schäden nicht erfasst, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs etwa durch das Ignorieren von Warnleuchten oder durch eine von dem/der TeilnehmerIn verschuldete Fehlbetankung oder durch unsachgemäßen Transport von Ladegut entstanden sind.

12.2. Soweit Rollerverleih Zahlungen von Versicherungen oder Dritten im Hinblick auf einen Schadensfall erhält, werden diese Zahlungen auf die Schadenersatzverpflichtungen des Teilnehmers/der Teilnehmerin angerechnet.

12.3. Für Schäden, die der/die TeilnehmerIn oder seine/ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich herbeiführen, bestehen kein Versicherungsschutz und keine Begrenzung der Haftung des Teilnehmers/der TeilnehmerIn auf den Selbstbehalt (1000€).

12.4. Im Rahmen der Haftungsbegrenzung haftet der/die TeilnehmerIn für Schäden von Rollerverleih bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes. Wurde ein Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, haftet der/die TeilnehmerIn über den Selbstbehalt hinaus vollumfänglich für den gesamten von ihm/ihr verursachten Schaden.

12.5. Soweit Rollerverleih im Falle eines schuldhaften Verstoßes des Teilnehmers/der Teilnehmerin gegen die ihm/ihr bekannt gegebenen Vorgaben zur Fahrzeugnutzung gemäß Artikel 10 ein Schaden entsteht, haftet der/die TeilnehmerIn über den Selbstbehalt hinaus vollumfänglich für den gesamten, durch diesen Verstoß entstandenen Schaden. Für den entgangenen Gewinn haftet der/die TeilnehmerIn jedoch nur bei grobem Verschulden.

12.6. Ein Anspruch auf die vertragliche Haftungsbegrenzung besteht nicht, wenn eine von dem/der TeilnehmerIn zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere bei Verstoß gegen seine/ihre Pflichten aus Artikel 10.1., vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer von dem/der TeilnehmerIn zu erfüllenden Obliegenheit besteht ebenfalls kein Anspruch auf die vertragliche Haftungsbegrenzung. Abweichend davon verbleibt es bei dem vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadensfalls noch für die Feststellung oder den Umfang des Schadens von Rollerverleih ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

  1. Haftung von Rollerverleih

13.1. Hat Rollerverleih aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet Rollerverleih beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Mietvertrag von Rollerverleih nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der/die TeilnehmerIn regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine von dem/der TeilnehmerIn für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet Rollerverleih nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Teilnehmers/der Teilnehmerin, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

13.2. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel am Rollerverleih-Fahrzeug wird ausgeschlossen.

13.3. Unabhängig von einem Verschulden von Rollerverleih bleibt eine etwaige Haftung von Rollerverleih bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

13.4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen VertreterInnen, ErfüllungsgehilfInnen und Betriebsangehörigen von Rollerverleih für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen VertreterInnen und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für Rollerverleih geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

13.5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

13.6. Rollerverleih übernimmt im Falle leicht fahrlässiger Verursachung keine Haftung für in den Rollerverleih-Fahrzeugen zurückgelassene Gegenstände (Fundsachen).

  1. Zahlungen

14.1. Der/Die TeilnehmerIn verpflichtet sich zur Zahlung der Preise für die Miete oder sonstige Mehraufwende des gewählten Rollerverleih-Fahrzeuges. Die Preise sind der jeweils gültigen Buchungsliste zu entnehmen. Dabei handelt es sich um Bruttopreise. Die Zahlung ist am Beginn der Miete (bei Abholung) fällig.

14.2. Rollerverleih behält sich in diesem Zusammenhang vor, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten (Inkassounternehmen).

  1. Stornobedingungen

Stornokosten bei Mietdauer ein-zwei Tage

  • Storno kostenlos bis 24 Std. vor Mietbeginn.
  • Stornierung innerhalb von 24 Std. vor Mietbeginn 50 % Gebühr des Gesamtmietpreises.

 

 

Stornokosten bei Mietdauer von mehr als zwei Tagen

  • Storno kostenlos bis 7 Tage vor Ihrem ersten Miettag bei Mietdauer von mehr als zwei Tagen.

Stornierung vor dem ersten Miettag, Gebühr in Prozent des Gesamtmietpreises:

  • bis 3 Tage = 30%
  • bis 2 Tage = 50%
  • am Vortag, am Miettag und bei nicht Abholung = 80%

 

Stornierungen können NUR schriftlich per E-Mail an: roller-verleih@peer-gesmbh.at erfolgen.

Umbuchungen sind kostenlos. Bei Einhaltung des neuen Termins werden keine Stornogebühren fällig.

Falls Sie jedoch diesen Termin auch Stornieren müssen gelten die obigen Stornobedingungen. 

 

Bei nicht schriftlich stornierter Reservierung wird die angegebene Stornogebühr immer fällig.


Durch die exklusive Reservierung für Sie, können wir nicht auf Gebühren verzichten, wenn Sie die Reservierung stornieren, da wir den Artikel nicht an einen anderen Kunden vermieten können.

 

16.) Erklärung

Der Benutzer erklärt hiermit,

  1. für ausreichend Unfall- und Krankenversicherungsschutz selbst gesorgt zu haben.
    2. im Besitz eines für ihn gültigen Führerscheins zu sein.
    3. bei guter gesundheitlicher Verfassung zu sein und über ausreichend Fahrerfahrung für Straße und Gelände zu verfügen.
    4. einverstanden zu sein, dass die persönlichen Angaben auf der Vorderseite dem jeweiligen Hersteller/Partner zu Auswertungs- und Marketingzwecken zur Verfügung gestellt werden dürfen.
    5. den vorstehenden Text vor Unterschrift sorgfältig gelesen zu haben.
  2. weder unter Alkohol noch Drogeneinfluss zu stehen und keinerlei Verkehrsbeeinträchtigende Medikamente zu sich genommen zu haben.

  17.) Streitigkeiten

Streitigkeiten die aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Österreich. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Ort der Fahrzeugübergabe an den Benutzer, soweit der Benutzer Kaufmann ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Benutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

  1. Datenschutzrechtlicher Hinweis

18.1.      Rollerverleih erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten der TeilnehmerInnen einschließlich der teilnehmerbezogenen Nutzungs- und Fahrzeugdaten, soweit dies zum Zweck der Durchführung der Rahmennutzungsvereinbarung und des Mietverhältnisses erforderlich ist. Die Nutzung dieser Daten wird durch eine gesonderte Datenschutzvereinbarung geregelt. Diese kann auf der Rollerverleih-Webseite eingesehen werden.

  1. AGB-Änderungen

Rollerverleih kann diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich ändern. Änderungen der AGB werden dem/der TeilnehmerIn zumindest einen Monat im Vorhinein schriftlich, per E-Mail oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt und mit Inkrafttreten für ein bestehendes Vertragsverhältnis als bindend, wenn der/die TeilnehmerIn weder schriftlich noch per E-Mail Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird der/die TeilnehmerIn bei der Bekanntgabe von Änderungen durch Rollerverleih besonders hingewiesen. Ein eventueller Widerspruch muss längstens ein Monat nach Bekanntgabe der Änderungen an Rollerverleih abgesendet werden.

  1. Allgemeine Bestimmungen

20.1. Die Geschäftsverbindung unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG wird als Gerichtsstand Wien vereinbart. Gegenüber VerbraucherInnen wird der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers/der Verbraucherin als Gerichtsstand vereinbart. Ist der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung nicht in Österreich, so ist Gerichtsstand Wien.

20.2. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen oder Kündigungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt der Schriftform.

20.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem Sinngehalt und dem mutmaßlichen Willen der VertragspartnerInnen zu schließen.